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Häufig gestellte Fragen zum Schiedsamt oder Schiedsstelle

In den Ländern Berlin, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und im Saarland werden die Schlichtungsverhandlungen beim Schiedsamt durchgeführt. In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen finden sie vor der Schiedsstelle statt.

In den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen und Hamburg gibt es diese Institution leider nicht.

Die Schiedspersonen sind Schiedsfrauen und Schiedsmänner, im Freistaat Sachsen ist ihre Amtsbezeichnung Friedensrichterin und Friedensrichter, und werden nur dort auch unterstützt von Protokollführern.

Die von den einzelnen Ländern erlassenen Schiedsamtsgesetze und die auch vorhandenen Verwaltungsverordnungen (in Sachsen: Leitfaden für die Gemeinden) sagen eindeutig, dass diese Schlichtungsstellen einzurichten sind.

In allen Ländern wird eine Person gewählt. (Ausnahme Sachsen: 1 Friedensrichter, ggf. 1 Protokollführer).

In Städten bzw. Gemeinden mit nur einem Bezirk oder in Flächengemeinden wird für die Schiedsperson ein/e Stellvertreter/in eingesetzt. Dies gilt auch für Gemeinden mit mehreren Schiedsbezirken. Ausnahmsweise können sich dort auch Schiedspersonen aus dem Nachbarbezirk gegenseitig vertreten. Mehrere kleinere Gemeinden können auch nur einen gemeinsamen Schiedsamtsbezirk/ Schiedsstellenbezirk bilden.

Die sachlichen Kosten sind in der Regel von den Gemeinden zu tragen. Dazu gehören:

  • die Bereitstellung eines Raumes und seine Ausstattung;
  • die Beschaffung der vom Schiedsamt benötigten amtlichen Bücher, der Formulare und des Dienstsiegels;
  • die Kosten für die Teilnahme an Aus– und Weiterbildungslehrgängen;
  • die Beschaffung von Fachliteratur;
  • der Bezug der Schiedsamtszeitung;
  • der Mitgliedsbeitrag für die Zentralorganisation.

Die Schiedsamts-(stellen)-gesetze machen klare Aussagen über die Voraussetzungen, die eine in das Schiedsamt zu wählende Person zu erfüllen hat, z.B. Mindestalter 25 bzw. 30 Jahre, Höchstalter 70 Jahre, keine Vorstrafen sowie Wohnung im Schiedsamtsbezirk.

Die Schiedsperson muss nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für dieses Amt geeignet sein.

Schiedsperson kann nicht sein, wer

  • nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt,
  • unter Betreuung steht (in Brandenburg: Personen, die unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt stehen),
  • geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten betreibt, z.B. Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte Notare (in Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen). Auch bei der Polizei im Vollzugsdienst tätige Beamten können nicht gewählt werden (gilt nur für Hessen und Sachsen).

Schiedsperson soll (in der Regel) nicht sein, wer

  • das 25. Lebensjahr (gültig in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Thüringen) bzw. das 30. Lebensjahr (gültig in Berlin, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Schleswig-Holstein) nicht vollendet hat,
  • in dem Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat.

Zur Schiedsperson soll nicht gewählt oder wiedergewählt werden, wer das 70. Lebensjahr (gültig in Berlin, Sachsen, Thüringen) bzw. das 75. Lebensjahr (gültig in Hessen, Nordrhein-Westfalen) vollendet hat; in den übrigen Schiedsamtsländern gibt es keine Altershöchtsbegrenzung.

In einzelnen Ländern kann es noch weitere Eignungskriterien geben.

Die zu besetzende Stelle sollte in der Regel öffentlich ausgeschrieben werden (Zeitungsanzeige, siehe Info-Schrift Nr. 15C). Zweckmäßig ist es auch, verschiedene Organisationen (Wohlfahrtsorganisationen, Gewerkschaften, Parteien, Kirchen) anzuschreiben und um Vorschläge zu bitten.

Das örtliche Rechtsamt (wir schlagen vor, die Verwaltung des Schiedsamtes dort anzusiedeln) macht nach Gesprächen mit den Bewerbern der Gemeindevertretung einen Wahlvorschlag; wenn ein Gemeinderat, Ortsrat oder eine Bezirksvertretung entscheidet, dann muss der Wahlvorschlag an dieses Gremium gerichtet werden.

Im Auswahlverfahren ist nach den Verwaltungsvorschriften zu den Schiedsamts– und Schiedsstellengesetzen in der Regel auch die örtliche Vertretung des BDS (Bezirksvereinigung) als Interessenvertretung der Schiedspersonen zu hören.

Die durch das Gemeindeparlament gewählte Schiedsperson darf ihr Amt erst dann antreten, wenn sie durch die Direktorin/ den Direktor bzw. die Präsidentin/ den Präsidenten des Amtsgerichts (Leitung des Amtsgerichts) bestätigt und vereidigt worden ist, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz hat.

In Rheinland-Pfalz bedarf es keiner Bestätigung. Hier sind Schiedspersonen Ehrenbeamte und werden „nur“ ernannt.

In Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Thüringen keine Vereidigung, sondern lediglich Berufung und Verpflichtung.

In Niedersachsen nur förmliche Verpflichtung, keine Vereidigung.

Eine Wahlperiode dauert 5 Jahre. Eine Wiederwahl ist solange möglich, bis die Schiedsperson das 70. Lebensjahr (in Hessen, Nordrhein-Westfalen 75.) erreicht hat (in Brandenburg: keine Altersbegrenzung).

Die Aus- und Weiterbildung der Schiedspersonen geschieht durch

  • die Einführungs- und Fortbildungslehrgänge des Schiedsamtsseminars des BDS;
  • die regelmäßigen Dienstbesprechungen bei den zuständigen Amtsgerichten;
  • ergänzende Tagesseminare der Landesvereinigungen in manchen Bundesländern;
  • die örtliche Bezirksvereinigung des BDS und
  • die monatlich erscheinende Schiedsamtszeitung.

Für die Aus- und Fortbildung der Schiedspersonen ist der Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen zuständig. Jede neue Schiedsperson wird in speziellen Einführungs- und Vertiefungslehrgängen, die vom Schiedsamtsseminar des BDS durchgeführt werden, geschult. Zudem bieten die Landes- und Bezirksvereinigungen verschiedene Schulungen für Schiedspersonen an.

Vielerorts können die neuen Schiedspersonen auch bei einer "alten", erfahrenen Schiedsperson hospitieren, d.h. sie nehmen (mit Zustimmung der beteiligten Parteien) an einer Schlichtungsverhandlung teil und werden in die Führung der amtlichen Bücher eingewiesen.

Die Leitung der Amtsgerichte übt die Aufsicht über die Schiedspersonen aus. Es findet eine regelmäßige Kontrolle der zu führenden amtlichen Bücher statt; ferner werden regelmäßige Dienstbesprechungen durchgeführt, in der die auftretenden Probleme diskutiert werden können.